Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns.
§ 2 Vertragsschluss und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen erfolgen nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Zur Berechnung kommen grundsätzlich die am Tage des Versandes gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, frei Rampe des Käufers bzw. vereinbarte Abladestelle zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die von uns genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Wir haben eine sehr strenge qualitätsbezogene Eingangskontrolle für unsere Naturrohstoffe sowie Ausgangskontrolle für unsere Fertigprodukte. Deswegen erscheint eine Lieferverzögerung nicht schlechthin ausgeschlossen. Demgemäß haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei nicht nur vorübergehender Lieferverzögerung sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Benötigen wir vom Käufer eine Gelangensbestätigung (Nachweis der tatsächlich erfolgten und steuerfreien Verbringung in das EU-Ausland), ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich eine mit allen umsatzsteuerrechtlichen notwendigen Angaben vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gelangensbestätigung ohne zusätzliche Kosten zukommen zu lassen.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW gem. Incoterms gemäß jeweils aktueller Fassung). Ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über (FCA) gem. Incoterms jeweils aktueller Fassung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 5 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass die Produkte aus lebensmittelrechtlich einwandfreien Rohstoffen und nach lebensmittelrechtlich einwandfreien Verfahren hergestellt werden. Unser Betrieb untersteht laufender Aufsicht durch Gesundheits- und Lebensmittelbehörden.
(2) Die gelieferten Produkte entsprechen den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes ist der Käufer verantwortlich.
(3) Bei Probeentnahme beim Käufer durch die Lebensmittelüberwachung ist eine Gegenprobe zu fordern und uns einzureichen.
(4) Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Auch im Falle einer Reklamation ist die Ware sachgemäß bei Temperaturen bis maximal 7 Grad Celsius zu lagern.
(5) Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben wurde. Der Käufer hat bei Mangelhaftigkeit der Ware zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur den unmittelbaren Käufern zu und können nicht abgetreten werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
(3) Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Eigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(4) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
(5) Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
(6) Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sammelkonto anzusammeln.
(7) Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage
§ 7 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort netto Kasse zu zahlen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstan- Stand: 11/2013 Registergericht: Amtsgericht Aurich, HR B 575 Geschäftsführer: Klaus Rücker Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Heinrich Wietbrauk Oldenburgische Landesbank Aurich, BLZ 280 200 50, Konto-Nr. 8 313 156 500, IBAN: DE 76 280 200 508 313 156 500, BIC: OLBO DE H 2 Commerzbank Emden, BLZ 284 400 37, Konto-Nr. 491 458 600, IBAN: DE 73 2844 0037 0491 458 600, BIC: COBA DE FF 284 den, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Gerät der Käufer in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder durch schriftliche Erklärung von uns anerkannt sind.
§ 8 Weiterverkauf
(1) Überalterte Ware darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet der Käufer für uns entstehende Schäden.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Aurich ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung im Wege der Auslegung, geltungserhaltenden Reduktion und bei Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.
Stand: 11/2018