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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Rücker GmbH und Ostsee-Molkerei Wismar GmbH

1 Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen

1.1 Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen ausschließlich. Unsere jeweils aktuellen Einkaufsbedingungen gelten auch ohne erneute Einbeziehungsvereinbarung für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit unseren Lieferanten. Die jeweils gültige Fassung kann unter www.molkerei-ruecker.de/aeb eingesehen werden.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen unseres Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Entgegennahme von Lieferungen und die Zahlung des Kaufpreises gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die Bedingungen des Lieferanten nicht als konkludente Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

2 Anfragen; Angebote; Bestellungen; Schriftverkehr

2.1 Unsere Anfragen beim Lieferanten erfolgen unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot und keine bindende Bestellung dar.

2.2 Angebote des Lieferanten erfolgen kostenlos.

2.3 Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen ist unser schriftlicher Mengenkontrakt, Zeitkontrakt oder Einzelvertrag. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 2 Tagen diese schriftlich zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf sind wir zum kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Abänderung dieser berechtigt.

2.4 Der Lieferant hat unsere Bestellung sowie alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich auf ihre sachliche und technische Richtigkeit hin zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sowie Bedenken gegen die gewünschte Ausführung hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.5 Weicht der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, hat er dies deutlich zu kennzeichnen. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn wir der Änderung ausdrücklich zustimmen.

2.6 Auf sämtlichem Schriftverkehr hat der Lieferant die Rücker-Materialnummer und Rücker-Materialbezeichnung sowie die jeweilige Auftrags- bzw. Kontraktnummer (soweit vorhanden) anzugeben.

3 Preise

3.1 Die in der Bestellung angegebenen bzw. vereinbarten Preise sind feste Nettopreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten einschließlich Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten zu der von uns angegebenen Lieferadresse, Verpackungs-  und Versicherungskosten.

3.3 Als Verpackung dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

4 Rechnungslegung; Zahlungsbedingungen; Skonto

4.1 Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form per Email unter rechnungswesen@ruecker.org einzureichen. Die Rechnung muss alle erforderlichen Bestell-, Verpackungs- und Lieferangaben vollständig enthalten. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen. Für alle Folgen und Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Maßgaben resultieren, ist der Lieferant selbst verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Rechnungen die nicht prüfbar sind, können entgeltlich zurückgewiesen werden. Hierzu behalten wir uns vor eine Bearbeitungspauschale von € 20,- je Geschäftsvorfall zu erheben.

4.2 Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Belegdatum, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung. Das Belegdatum darf nicht vor dem Leistungsdatum liegen. Die Zahlung ist erfolgt, wenn wir die Bank am letzten Tag der Frist zur Vornahme der Zahlung angewiesen haben.

4.3 Zahlungen erfolgen, insofern nicht ausdrücklich dem Lieferanten in der Bestellung oder Vertrag eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßem Waren und Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen.

5 Liefertermine / Mengen / Vertragsstrafe

5.1 Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind bindend, sofern keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Termin mindestens 48 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen.

5.2 Bei früherer Anlieferung als vereinbart kann eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten erfolgen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei uns bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Fall vorzeitiger Lieferung braucht die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorgenommen zu werden. Teilleistungen und Mengenabweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung. Für entstehende Wartezeiten bei der Entladung im Falle einer früheren Anlieferung als vereinbart, werden keine Kosten unabhängig von der Dauer der Wartezeit durch Rücker übernommen.

5. 3 Sollten Umstände eintreten, die eine Verzögerung der Lieferung erwarten lassen, hat uns dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich grundsätzlich nicht der vereinbarte Liefertermin. Die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.4 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, während des Verzugs pro Werktag 0,2 % des verspäteten Bestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des verspäteten Bestellwertes. Die Geltendmachung eines höheren Schadens und weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

Für den Fall der vorbehaltlosen Annahme der Ware sind wir berechtigt, die Vertragsstrafe – neben der Erfüllung – geltend zu machen, wenn wir den Vorbehalt gegenüber dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme der verspäteten Ware erklären.

6 Erfüllungsort / Gefahrenübergang

Erfüllungsort ist die von uns in der Bestellung genannte Lieferanschrift (Bestimmungsort). Mit Übergabe der Ware an uns am vereinbarten Bestimmungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf uns über.

7 Verpackung / Entsorgung

Die Waren sind so zu verpacken und zu befördern, dass Schäden oder ein Verderb auf dem Transport vermieden werden. Öffentlich rechtliche Bestimmungen oder individuell getroffene Absprachen über den Versand z.B. für die Beförderung tiefgefrorener Waren, sind einzuhalten.

Der Lieferant ist zur Rücknahme und Entsorgung der Transportverpackungen auf seine Kosten verpflichtet.

8 Qualität / Beschaffenheit der Ware

8.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung von mangelfreien Waren in vereinbarter Qualität. Jede geplante Änderung der Ware insbesondere mit Blick auf die Zusammensetzung ist uns unverzüglich mitzuteilen und bedarf im Voraus unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Änderung einer etwaigen Zertifizierung.

8.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware einschließlich Verpackung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit dem in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union geltenden einschlägigen Recht entspricht und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf.

Bei Lebensmitteln und Lebensmittel-Zusatzstoffen sind insbesondere aber nicht nur die Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der Käseverordnung, der Verordnung über Milcherzeugnisse sowie die Produkthaftungsvorschriften zu beachten.

Bei Maschinen und Maschinenteilen garantiert der Lieferant, dass diese für den lebensmittelgerechten Einsatz im Betrieb in jeder Hinsicht geeignet sind und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im vollen Umfang entsprechen.

Sofern die gelieferte Ware vereinbarungsgemäß außerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden soll, gewährleistet der Lieferant, dass die an Rücker gelieferte Ware einschließlich Verpackung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit dem im jeweiligen Bestimmungsland geltenden einschlägigen Recht entspricht und im Bestimmungsland in Verkehr gebracht werden darf. Der Lieferant hat insbesondere die am Bestimmungsort geltenden, ihm zur Kenntnis gebrachten besonderen Sicherheits- und Hygienevorschriften einzuhalten.

Soweit auf Waren oder Bestandteilen von Waren die EU-„REACH-Verordnung“ Anwendung findet, müssen die jeweiligen Stoffe vorher registriert oder zugelassen sein. Auch sonstige Anforderungen aus dieser Verordnung sind vom Lieferanten einzuhalten.

9 Untersuchungs- und Mängelrügepflicht / Sach- und Rechtsmängelhaftung

9.1 Eingehende Ware wird von uns innerhalb angemessener Frist und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersucht. Bei Lieferung von größeren Stückzahlen oder Mengen eines Produkts oder Rohstoffs genügen Stichproben.

Im Falle von offenen Mängeln erfolgt die Mängelrüge spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung. Hierbei wird der Tag der Ablieferung nicht mitgerechnet.

Bei Lebensmitteln und Lebensmittel-Zusatzstoffen gilt bei offenen Mängeln eine Frist von 2 Arbeitstagen ab Ablieferung, wobei der Tag der Ablieferung nicht mitgerechnet wird. Bei Qualitätsmängeln, die im Rahmen von Laboruntersuchungen festgestellt werden, gilt eine Rügefrist von 2 Arbeitstagen beginnend ab Vorliegen des jeweiligen Laborergebnisses bei Rücker. Hierbei wird der Tag, an dem Rücker das Laborergebnis vorliegt, nicht mitgerechnet. Der Lieferant hat der Warenlieferung das die jeweilige Charge betreffende Zertifikat bezüglich der seitens des Lieferanten durchgeführten Qualitätsanalyse beizufügen. 

Samstage zählen nicht als Arbeitstage. Sind der Ware bei Anlieferung keine ordnungsgemäßen Versandpapiere beigefügt, so beginnt der Lauf der Fristen erst mit Eingang der ordnungsgemäßen Papiere. 

Bei versteckten Mängeln gilt eine Rügefrist von 5 Arbeitstagen ab positiver Kenntnis (Entdeckung) vom Mangel. Hierbei wird der Tag der Kenntniserlangung nicht mitgerechnet. 

Beanstandete Waren werden vom Lieferanten unverzüglich nach erfolgter Rüge vom Erfüllungsort abgeholt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

9.2 Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Ware auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen und die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche geltend zu machen.

Werden mikrobiologische und/oder chemische Untersuchungen durchgeführt, kann die gesamte Liefermenge von uns auch dann als mangelhaft zurückgewiesen und die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche geltend gemacht werden, wenn gleichartige Mängel bei weniger als 5% auftreten. Die insofern relevanten Kennwerte und/oder Prozentsätze richten sich nach den von Rücker vorgegebenen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten.

9.3 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten wahlweise die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach drei (3) Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

9.4 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei sind von Schutzrechten Dritter und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird Rücker von Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Rücker auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei (3) Jahre und beginnt mit Gefahrübergang.

10 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Pflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihren Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind zum kostenlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt und von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung/Leistung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

11 Produkthaftung

11.1 Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, und für daraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei, soweit der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2 Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- oder Rückrufaktion ergeben.

11.3 Unser Lieferant ist verpflichtet sich gegen alle Risiken der Produkthaftung einschließlich Rückrufrisiko und Haftung für Vermögensschäden ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Die Deckungssumme für jeden Einzelfall muss mindestens 5 Mio. EUR und für alle Schadensfälle pro Jahr mindestens 10 Mio. EUR betragen. Der Versicherungsschutz muss mindestens bis zum Ablauf der Mangelhaftung vorgehalten werden.

12 Verhaltenskodex

Wir erwarten von unseren Lieferanten als auch von deren Sublieferanten, also allen Unternehmen, die mit der Rücker GmbH und/oder Ostsee-Molkerei Wismar GmbH in direkter oder indirekter Geschäftsbeziehung stehen, dass sie ihrem Handeln dieselben ethischen Grundsätze zugrunde legen wie wir. Aus diesem Grund haben wir auf Basis unserer Vision einen Verhaltenskodex erarbeitet, der einen Standard für alle Geschäftsbeziehungen darstellt. 

Ziel ist es, dass dieser Verhaltenskodex von allen Lieferanten und Dienstleistern unseres Hauses unterzeichnet und als Grundlage der bestehenden und zukünftigen Geschäftsbeziehung anerkannt wird.

Die Unterzeichnung des Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister der Rücker GmbH / Ostsee-Molkerei Wismar GmbH wirkt sich positiv auf die Lieferantenbewertung und den Umfang der Geschäftsbeziehung aus.

13 Energie- / Umweltmanagement

Wir sind uns bewusst, dass nur nachhaltiges Wirtschaften einen langfristigen Erfolg hat. Deshalb haben sich die Rücker GmbH und die Ostsee-Molkerei Wismar GmbH dazu verpflichtet, sämtliche Energien ressourcenschonend einzusetzen. Um dies zu bekräftigen, haben wir uns für die Implementierung eines Energiemanagementsystems entschieden.

Bei der Betrachtung der gesamten Prozesskette ist es erforderlich, auch die vorgelagerten Prozesse so energieschonend wie möglich zu gestalten. Dies erwarten wir von jedem unserer Lieferanten. Sollten sie nach DIN EN ISO 50001 oder einem vergleichbaren System zertifiziert sein, übermitteln Sie uns bitte eine Kopie Ihres aktuellen Zertifikats. Das Vorhandensein eines entsprechenden Zertifikats hat Auswirkungen auf unsere Lieferantenbewertung.

14 Zurückbehaltungsrechte

Gegenüber etwaigen von uns geltend gemachten Ansprüchen, kann der Lieferant Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern diese unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind. Sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

15 Übertragung von Vertragspflichten, Forderungsabtretung

15.1 Die Übertragung von Vertragspflichten durch den Lieferanten auf eine andere Person bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.

15.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen uns an einen Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant eine Forderung gegen uns ohne entsprechende Zustimmung ab, so ist diese trotzdem wirksam. Wir sind dann jedoch berechtigt nach unserer freien Wahl und mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten zu leisten.

16 Umgang mit Informationen, Geheimhaltung, Schutzrechte

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen oder bei Gelegenheit der Ausführung des Vertrages erhaltenen Informationen, Zeichnungen, Berechnungen, Mengen, Modelle, Werkzeuge, Normenblätter, Druckvorlagen, technische Dokumentationen und sonstige Daten (sog. Informationen) strikt geheim zu halten und entsprechend unzugänglich zu verwahren.

16.2 Diese Informationen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind durch den Lieferanten ausreichend vor dem Zugriff von an der Vertragsdurchführung unbeteiligter Personen zu schützen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf unsere Anforderung sämtliche Dokumente, die Informationen der genannten Art enthalten, an uns herauszugeben. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Informationen allgemein bekannt oder zugänglich sind oder während der Vertragslaufzeit wurden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch über die Beendigung der jeweiligen Lieferbeziehung hinaus.

16.3 An sämtlichen Informationen der beschriebenen Art behalten wir uns alle Schutzrechte geistigen Eigentums vor. Sofern die Informationen erst durch Tätigkeiten des Lieferanten eine Schutzrechtsfähigkeit erhalten, gilt diese Tätigkeit als für uns vorgenommen.

17 Eigentumsvorbehalt; weitere Sicherungsrechte des Lieferanten

Sofern nicht anders vereinbart, gilt bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten nur dessen einfacher Eigentumsvorbehalt. Andere Sicherungsmittel gelten nicht.

18 Werbeverbot

Die Nutzung der Tatsache der Vertragsbeziehung in Referenzlisten oder für jegliche sonstige Art von Werbemaßnahmen bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Erlaubnis.

19 Ursprungszeugnisse; Mitteilung von Ausfuhrbeschränkungen

Der Lieferant hat auf unser Verlangen die Herkunft der von ihm gelieferten Waren, deren Hersteller bzw. eigenen Lieferanten zu benennen. Von uns angeforderte Nachweise, z .B. Ursprungszeugnisse, die zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen etc. erforderlich sind, wird der Lieferant vor Ausführung der Lieferung beibringen.

Der Lieferant teilt uns schriftlich unaufgefordert mit, wenn seine Lieferungen ganz oder teilweise Ein- und/oder Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

20 Gerichtsstand; anwendbares Recht; Sozialstandards

20.1 Gerichtsstand für beide Parteien ist 26605 Aurich, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

20.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

20.3 Der Lieferant verpflichtet sich ferner zur uneingeschränkten Einhaltung der Vorgaben des ETI-Grundkodexes, der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO und der gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohngesetz (MiLoG). Handelt der Lieferant gegen diese Vorgaben so tritt er für alle unsere Ansprüche und Dritter uneingeschränkt ein.

21 Salvatorische Klausel; Vertragssprache

21.1 Sollten einzelne Teile der allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.  Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

21.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten Vertragsunterlagen auch in einer anderen Sprache vorliegen, so ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgeblich.

 

Stand: 10/2022